c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen auf Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sowie mit seinem Antrag auf Feststellung, dass Ziffer 1 und 3 in Rechtskraft erwachsen seien, soweit den Einbau der Dachflächenfenster betreffend. Lediglich betreffend den Antrag der Feststellung der Rechtskraft der Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids, soweit den Abbruch des Kamins und des Einbaus des Fensters an der Westfassade betreffend, obsiegt der Beschwerdeführer. Die Feststellung betrifft einen untergeordneten Nebenpunkt, welcher nicht zu einem anderen Entscheid führt.