a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtskraft wird insofern entsprochen, als der Entscheid der Vorinstanz rechtskräftig ist, soweit er die Bewilligung des Abbruchs des Kamins und des Einbaus des Fensters an der Westfassade betrifft. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid ist bezüglich des Einbaus der Dachflächenfenster noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die Vorinstanz hat die Auflage, das Dachgeschoss nicht als Wohnraum in engerem Sinne zu nutzen, zu Recht angeordnet.