Dass auf dem Formular «Ertragswert» vom 21. August 1987 im Dachgeschoss drei Zimmer und ein WC aufgeführt sind, war der Baupolizeibehörde folglich nicht bekannt. Sie handelte demnach nicht entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie mit Entscheid vom 4. August 2021 die Auflage des Verbots der Wohnnutzung des Dachgeschosses verfügte. 7. Zusammenfassung, Beweisantrag und Kosten 11 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 12 Art. 39 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierngsgesetz, StHG; SR 642.14); Art. 153 des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG; BSG 661.11).