Eine Weitergabe wäre nur zulässig, wenn die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt, eine gesetzliche Grundlage oder überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die kantonale Finanzdirektion die Auskunftserteilung schriftlich bewilligt. Ein automatischer Informationsaustausch zwischen den Abteilungen der Gemeinde, wie ihn der Beschwerdeführer in Art. 6 seiner Beschwerde andeutet, findet nicht statt. Dass auf dem Formular «Ertragswert» vom 21. August 1987 im Dachgeschoss drei Zimmer und ein WC aufgeführt sind, war der Baupolizeibehörde folglich nicht bekannt.