Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort korrekt vorbringt, ist der Austausch von Informationen zwischen der Steuer- und der Bauabteilung datenschutzrechtlich nicht erlaubt. Die Baupolizeibehörde ist keine mit dem Vollzug der Steuergesetzgebung betraute Behörde. Das Steuergeheimnis verbietet die Weitergabe von Informationen von der Steuer- an die Baupolizeibehörde.12 Eine Weitergabe wäre nur zulässig, wenn die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt, eine gesetzliche Grundlage oder überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die kantonale Finanzdirektion die Auskunftserteilung schriftlich bewilligt.