b) Für die Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil war nicht erkennbar, ob das Dachgeschoss der Wohnnutzung zugeführt wurde. Die vorhandenen Pläne des Bauprojekts lassen nirgends auf eine Wohnnutzung schliessen. Eine allfällige Wohnnutzung ist zudem auch von aussen nicht erkennbar. Die Umnutzung war folglich für die Baupolizeibehörde nicht ersichtlich und musste von dieser auch nicht vermutet werden.