a) Staatliches Handeln hat immer den Grundsatz von Treu und Glauben zu wahren (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 KV11). Dieser Grundsatz schützt den Privaten in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Das Gebot umfasst insbesondere auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches folgewidriges und schwankendes Handeln untersagt, wobei nicht jeder Sinneswandel unter das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens fällt. Es muss sich vielmehr um einen plötzlichen, sachlich unbegründeten Kurswechsel handeln.