Zudem sah bereits Art. 80 der Bauverordnung vom 26. November 1970 für Wohnräume eine Mindesthöhe von 2.30 m vor, weshalb auch eine entsprechende Ausnahmebewilligung erforderlich gewesen wäre. c) Da die Umnutzung des Dachgeschosses zu Wohnnutzung baubewilligungspflichtig ist und war und nie bewilligt wurde, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen, welche sich ausschliesslich auf nach altem Recht rechtmässig erstellte und bewilligte Bauten bezieht. 5. Auflage