Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte der nachträgliche Einbau von Wohnräumen im Dachgeschoss auch nach früherem Recht nicht bewilligungsfrei erfolgen können. Die Umnutzung von Estrich- zu Wohnräumen war auch nach aBauG 1970 eine wesentliche und damit baubewilligungspflichtige Änderung, da dadurch baurechtlich relevante Sachverhalte betroffen waren (Wohnhygiene, Brandschutz etc., vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Baugesetzes vom 7. Juni 1970, Art. 5 Abs. 2 Bst. d des Bewilligungsdekrets vom 10. Februar 1970, Art. 79 ff. der Bauverordnugn vom 26. November 1970). Zudem sah bereits Art.