Im damaligen Baubewilligungsverfahren wurde somit neben der Estrichnutzung für das Dachgeschoss keine weiteren Nutzungen angegeben, insbesondere sind dort keine Wohnräume und kein WC eingetragen, und es wurde daher nicht um eine entsprechende Bewilligung ersucht. Die Baubewilligung von 1982 umfasst daher keine Wohnnutzung im Dachgeschoss. Weitere Baugesuche oder Bewilligungen sind bei der Gemeinde nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 7 BGer 1P.418/2002 vom 16. Dezember 2002, E. 3.1.1. 8 BGer 1A.40/2005 vom 7. Juli 2005, E. 6.1.1; BDE 110/2017/163 vom 21. August 2018, E. 2c.