von 2.30 m, bei abgeschrägten Räumen über mindestens die Hälfte des Raumes. Vorliegend ist die minimale lichte Höhe von 2.30 m an keinem Punkt im Estrichgeschoss gegeben. Eine minimale lichte Höhe von 1.50 m, wie sie vom Beschwerdeführer in Art. 4 seiner Beschwerde als eingehalten geltend macht, genügt für die einzuhaltenden Mindesthöhe von Wohnräumen nicht. Die 1.50 m werden lediglich zur Berechnung der anrechenbaren Bodenflächen von Wohnräumen hinzugezogen. Aus Art. 67 Abs. 3 BauV kann nicht abgeleitet werden, ein Raum mit 1.50 m lichter Höhe sei wohnhygienisch zulässig. Vorliegend ist die Wohnnutzung des Dachgeschosses gestützt auf Art. 67 Abs. 1 BauV nicht zulässig.