3. Mindesthöhe von Wohnräumen a) Gemäss Art. 67 Abs. 1 BauV müssen Wohn- und Arbeitsräume wenigstens eine Höhe von 2.30 m aufweisen. In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Drittel, bei Einfamilienhäusern über die Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche vorhanden sein. Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1.50 m werden nicht angerechnet (Art. 67 Abs. 2 und 3 BauV). Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nur die Auslegung zu, dass bei Einfamilienhäusern die Hälfte der anrechenbaren Fläche von Wohn- und Arbeitsräumen (d.h. Flächen mit lichter Höhe über 1.50 m) eine Mindesthöhe von 2.30 m aufweisen muss.