40 Abs. 2 BauG frei und könnte die Baubewilligung auch abändern. Der angefochtene Entscheid ist folglich insofern nicht in Rechtskraft erwachsen, als er den Einbau der Dachflächenfenster betrifft. Mit gleichem Bauentscheid wurde dem Beschwerdeführer von der Gemeinde Sigriswil auch der Abbruch eines Kamins sowie der Einbau eines Fensters auf der Westfassade (Erdgeschoss) bewilligt. Diese beiden Teile des Bauvorhabens haben keinen Zusammenhang mit der umstrittenen Wohnnutzung des Dachgeschosses und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Die Baubewilligung ist sofern den Abbruch des Kamins und den Einbau eines Fensters auf der Westfassade in Rechtskraft erwachsen.