c) Die vom Beschwerdeführer geplanten und auch bereits eingebauten Dachflächenfenster dienen der Belichtung des Dachraumes, um ihn als Wohnraum nutzen zu können. Gerade diese Nutzung zu Wohnzwecken ist vorliegend umstritten. Es besteht insofern ein direkter Zusammenhang zwischen der Auflage in Ziffer 2 und den Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Die Bewilligung für den Einbau der Dachflächenfenster wurde zwar nicht angefochten. Die BVD prüft jedoch das Bauvorhaben gestützt auf Art. 40 Abs. 2 BauG frei und könnte die Baubewilligung auch abändern.