b) Im Beschwerdeverfahren ist gemäss der Dispositionsmaxime der Sachentscheid wie auch das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem sogenannten Anfechtungsobjekt auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich mit dem Anfechtungsobjekt nicht zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstandes vor. Er kann – unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen wie etwa Art. 40 Abs. 3 BauG – nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.