Zudem bringt die Vorinstanz vor, die Baupolizeibehörde habe von der Wohnnutzung des Estrichgeschosses keine Kenntnis gehabt. Die Rechtswidrigkeit müsse für die zuständige Behörde, namentlich die Baupolizeibehörde, erkennbar sein. Dass die Wohnnutzung im Formular für amtlichen Wert und Liegenschaftsbesteuerung ersichtlich sei, heisse noch nicht, dass die Baupolizeibehörde davon Kenntnis habe. Die abteilungsübergreifende Information wäre denn auch aus datenschutzrechtlicher Hinsicht problematisch. Die Umnutzung des Estrichs sei nicht bewilligt und auch 1982 nicht bewilligungsfrei gewesen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen