Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe selbst bestätigt, die Estrichräume würden als Wohnräume genutzt. Dies sei aus wohnhygienischen Gründen nicht gestattet. Würde die Auflage aufgehoben, müsste der Bauabschlag für den Einbau der Dachfenster ausgefällt werden. Statt des Bauabschlags und der Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Fensterflächen wieder zu reduzieren, habe sie die Nutzung der Estrichräume als Wohnraum mittels Auflage verboten.