Weiter bringt die Vorinstanz vor, nur aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlägen kämen in den Genuss der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG4. Sie schütze zudem nur vor neuen Plänen und Vorschriften und führe nie zu einer Rechtmässigkeit einer nicht ausdrücklich bewilligten Nutzung. Die Umnutzung des Dachgeschosses sei nicht von der Besitzstandsgarantie erfasst.