4. In ihrer Stellungnahme argumentiert die Gemeinde Sigriswil, das Estrichgeschoss sei am höchsten Punkt maximal 2.10 m hoch. Die minimale lichte Höhe von 2.30 m sei nirgends eingehalten, womit sich der Raum per se nicht für die Wohnnutzung eigne. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer davon ausgehe, die lichte Höhe werde eingehalten. Das Mindestmass von 1.50 m, auf welches er sich beziehe, sei massgebend für die Berechnung von Mindestflächen von Wohnräumen. Weshalb der Beschwerdeführer davon ausgehe, die 1.50 m würden als Mindestmass für die lichte Höhe gelten, sei nicht bekannt.