3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten, und eine Stellungnahme bei der Gemeinde Sigriswil ein. Diese beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf telefonische Nachfrage reichte die Gemeinde Sigriswil der BVD das komplette Baudossier 38182 aus dem Jahr 1982 des Neubaus des Einfamilienhauses auf der Parzelle 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).