Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei seit 1987 klar gewesen, dass ein Teil des Dachstockes als Wohnraum gebaut und genutzt wurde. Drei Zimmer und das Bad im Dachgeschoss seien für die Berechnung des amtlichen Wertes herangezogen worden. Die Liegenschaftssteuer werde von der Gemeinde erhoben, deshalb habe diese auch um die Wohnnutzung des Dachgeschosses gewusst oder hätte darum wissen müssen. Das Verbot der Wohnnutzung im angefochtenen Entscheid sei ein Verstoss gegen das Handeln nach Treu und Glauben.