Der Beschwerdeführer habe in seinem Baugesuch dann auch die Nutzung des Dachgeschosses mit «Wohnen und Estrich, wie bisher» vermerkt. Die Nutzung eines Teils des Dachgeschosses falle unter die Besitzstandsgarantie. In seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, die Auflage in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei falsch. Er habe in seinem Baugesuch nicht beantragt, dass das Dachgeschoss als Wohnraum im engeren Sinne genutzt werden könne. Es sei im Baugesuch ausgeführt worden, dass die Nutzung wie bisher aus Wohnen und Estrich bestehe. Es sei unlogisch, diese Auflage ins Dispositiv aufzunehmen.