Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, der Dachstock werde seit rund 40 Jahren als Wohnraum genutzt, weshalb die Wohnnutzung unter die Besitzstandsgarantie falle. Der Voreigentümer und damalige Bauherr habe 1982 bewilligungsfrei die entsprechenden Wohnräume im Dachgeschoss eingebaut. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft so gekauft, wie sie sich seit rund 40 Jahren präsentiere. Aus der Schätzung des amtlichen Wertes von 1987 sei ersichtlich, dass im Dachgeschoss drei Zimmer und ein separates WC vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in seinem Baugesuch dann auch die Nutzung des Dachgeschosses mit «Wohnen und Estrich, wie bisher» vermerkt.