Die Vorinstanz sei von einer Fläche von 9.20 auf 9.50 m ausgegangen, einer Höhe von 2.10 m in der Mitte, jedoch nur von einer Höhe von 0.55 m bei den seitlichen Aussenwänden. Bei dieser Berechnungsmethode resultiere in der Tat eine lichte Höhe von unter 1.50 m auf mehr als der Hälfte der Fläche, was aber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.