Das Dachgeschoss sei dann auch so gebaut worden, mit WC/Badezimmer, Heizelementen, Teppich, Innentäfelung etc. Ausserdem sei mit Trockenbauinnenwänden der Wohnraum von den seitlichen Drempeln abgegrenzt worden, die als Stauraum genutzt würden. Die Höhe der Mittelinnenwand sei auf rund 2.10 m festgelegt, bei den Trockeninnenbauwänden auf 1.20 m. Die als Wohnraum genutzte Fläche sei rund 5.40 m auf 9.50 m. Somit sei die lichte Höhe von 1.50 m auf mehr als der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche der Wohnnutzung gegeben. Die Vorinstanz sei von einer Fläche von 9.20 auf 9.50 m ausgegangen, einer Höhe von 2.10 m in der Mitte, jedoch nur von einer Höhe von 0.55 m bei den seitlichen Aussenwänden.