Der Beschwerdeführer rügt, die Berechnungen zur minimalen lichten Höhe der Vorinstanz seien falsch, mehr als die Hälfte der anrechenbaren Fläche im Dachgeschoss habe eine lichte Höhe von 1.50 m. Zwar sei in den ursprünglichen Plänen ein Estrich vermerkt. Aufgrund des Treppenaufgangs, der Raumhöhe und der damals bewilligten Fenster sei aber bereits damals klar gewesen, dass eine Wohnnutzung vorgesehen gewesen sei. Das Dachgeschoss sei dann auch so gebaut worden, mit WC/Badezimmer, Heizelementen, Teppich, Innentäfelung etc. Ausserdem sei mit Trockenbauinnenwänden der Wohnraum von den seitlichen Drempeln abgegrenzt worden, die als Stauraum genutzt würden.