2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 3. September 2021 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositives des Entscheids vom 4. August 2021 sowie die Feststellung, dass Ziffern 1 und 3 des genannten Entscheids in Rechtskraft erwachsen seien.