Mit Entscheid vom 4. August 2021 erteilte die Gemeinde Sigriswil die Baubewilligung mit der Auflage, das Dachgeschoss nicht als Wohnraum im engeren Sinne zu nutzen (Ziff. 2 des Dispositivs). Sie begründete dies damit, dass die Vorschriften von Art. 67 BauV2 zur Mindesthöhe nicht eingehalten seien und deshalb das Dachgeschoss nicht zur Nutzung als Wohn- oder Arbeitsraum geeignet sei. 1 Vorakten, Register 3 2 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 1/10 BVD 110/2021/158