Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer 1 und 2 sowohl hinsichtlich ihrer Beschwerde als auch hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 3. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). e) Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer 1 und 2 keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Parteikosten werden daher keine gesprochen. III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.