c) Was die Kostenliquidation anbelangt, so bringen die Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Beschwerde vor, die Gebührenforderung der ANF und des TBA im vorinstanzlichen Verfahren von CHF 400.00 und von CHF 1060.00 seien als gegenstandslos abzuschreiben und jedenfalls nicht ihnen aufzuerlegen, da diese vorinstanzlich unterlegen seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens unabhängig vom Unterliegerprinzip durch die Gesuchstellenden zu tragen sind (Art. 52 Abs. 1 BewD).