b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die beantragten Beweismittel der Beschwerdeführer 1 und 2 (Augenschein, Zeugenbefragungen, diverse Abklärungen und Editionsbegehren zur Geschichte des Schlosses und der Liegenschaft) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.57