a) Im Ergebnis wird die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesbezüglich wird der angefochtene Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 5. August 2021 bestätigt. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird Ziffer 2 des Dispositivs in Sinne der Erwägungen ergänzt/angepasst, eine Duldungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer 3 wird von Amtes wegen aufgenommen. Schliesslich wird die Wiederherstellungsfrist wegen Ablaufs von Amtes wegen angepasst.