_ in die Pflicht zu nehmen, da er sich – im Unterschied zum Beschwerdeführer 3 als Grundeigentümer der Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. N.________ – ebenfalls gegen die verfügten Wiederherstellungsanordnungen zur Wehr setzte. Die Formulierung «Gesuchsteller bzw. Grundeigentümer» in Ziffer 2 der Wiederherstellungsanordnung gemäss angefochtenem Entscheid ist daher durch die Formulierung «der Gesuchsteller und der Grundeigentümer der Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. M.________» zu ersetzen. Schliesslich erscheint es im Sinne der Klarheit angezeigt, gegenüber dem Beschwerdeführer 3 hinsichtlich seiner Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. N.________ eine Duldungspflicht aufzuneh-