Wie der Beschwerdeführer 3 richtig ausführt, ist die bestehende Rechtswidrigkeit vorliegend ausschliesslich auf das Handeln des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen und ist er selber als Zustandsstörer lediglich Störer zweiten Grades. Die Wiederherstellungsanordnung ist daher nur an den Beschwerdeführer 1 als Verhaltensstörer und den Beschwerdeführer 2 als dessen Nachfolger zu richten. Letzterer ist auch als neuer Grundeigentümer der Schlossparzelle Gals Grundbuchblatt Nr. M.________ in die Pflicht zu nehmen, da er sich – im Unterschied zum Beschwerdeführer 3 als Grundeigentümer der Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. N.______