den Beschwerdeführer 3 als Grundeigentümer der Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. N.________ gedacht hat, sondern nur an denjenigen der Schlossparzelle Gals Grundbuchblatt Nr. M.________ (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war der Beschwerdeführer 1 «Gesuchsteller bzw. Grundeigentümer»). Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass die Vorinstanz bei der Androhung der Ersatzvornahme im letzten Satz von Ziffer 2 der Verfügung ebenfalls einzig die Bauherrschaft als kostenpflichtig bezeichnete.