Die bestehende Rechtswidrigkeit sei ausschliesslich auf das Handeln des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen. Im Hinblick auf eine rasche, effiziente, zielführende und prozessökonomische Rücküberführung in den rechtmässigen Zustand sei es sachlich geboten, die Pflicht zur Wiederherstellung einzig dem Beschwerdeführer 1 als Verhaltensstörer aufzuerlegen. b) Vorab lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz bei der beanstandeten Formulierung in Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung «Gesuchsteller bzw. Grundeigentümer» selber nicht an 52 Stellungnahme vom 28. Mai 2021, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 95.