Angesichts der langen Dauer des bisherigen Verfahrens und der dabei gemachten Erfahrungen könne antizipiert werden, dass dies mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet wäre. Nach dem allgemeinen Polizeirecht habe in erster Linie der Verhaltensstörer für die Beseitigung der Störung einzutreten. Er als Zustandsstörer sei offensichtlich lediglich Störer zweiten Grades. Die bestehende Rechtswidrigkeit sei ausschliesslich auf das Handeln des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen.