a) Die Vorinstanz richtete die Pflicht zur Wiederherstellung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids an den «Gesuchsteller bzw. Grundeigentümer». Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer 3 als Grundeigentümer der Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. N.________. So habe dies zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer 1 und er über die Modalitäten der Wiederherstellung absprechen müssten. Angesichts der langen Dauer des bisherigen Verfahrens und der dabei gemachten Erfahrungen könne antizipiert werden, dass dies mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet wäre.