g) Damit steht fest, dass auch der komplette Rückbau der Plattform auf der I.________ und der auf der Uferböschung liegenden Treppe entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdeführer 1 und 2 im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist daher die Wiederherstellungsanordnung entsprechend dessen Antrags um diese Bauten zu erweitern. 10. Adressat der Wiederherstellungsanordnung