Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen am Rückbau der Plattform auf der I.________ und der auf der Uferböschung liegenden Treppe die Nachteile, die den Beschwerdeführern 1 und 2 durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E 9d). Dies gilt auch für die Vermögensinteressen, welche den Beschwerdeführern 1 und 2 durch die Wiederherstellung anfallen, selbst wenn diese nicht leicht wiegen sollten (vgl. hierzu E. 8g).