Die BVD sieht keinen Grund, die Einschätzung der Fachbehörde in Frage zu stellen. Die Vorinstanz blendet zudem aus, dass ein Rückbau nicht nur aus wasserbaupolizeilichen Gründen (grössere Instabilität und Mehraufwendungen beim Wasserbau und Gewässerunterhalt bei vorhandener Treppe) sinnvoll und nötig ist, sondern auch aus Sicht der geschützten Ufervegetation (durch Rückbau dieses die geschützte Ufervegetation zerstörende Element) angezeigt ist. Auch deswegen handelt es sich bei einem kompletten Rückbau dieser Treppe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht um einen reinen Selbstzweck.