aus- führte52, würden Bootsanlegestellen in der Regel höchtens mit einer 0.5 m breiten Treppe erschlossen. Wenn die Vorinstanz schliesslich ausführt, der Mehrwert des Rückbaus aus wasserbaupolizeilicher Sicht halte sich in Grenzen bzw. eine gut befestigte Treppe sei hinsichtlich der Problematik der Stabilität des Ufers und der Beeinträchtigung der Ufervegetation einem Weg zur Plattform vorzuziehen, so widersetzen sie sich der gegenteiligen Beurteilung des TBA OIK III (vgl. Abschnitt zuvor), ohne dafür plausible Gründe zu liefern. Die BVD sieht keinen Grund, die Einschätzung der Fachbehörde in Frage zu stellen.