Plattform weiterhin nötig wäre, so könnte dies mit einem einfachen und unbefestigten Weg bewerkstelligt werden und bedürfte keiner massiven Steintreppe mit einer Breite von 6 m, welcher in erster Linie repräsentativer Charakter zukommt. Wie bei der Plattform handelt es sich damit auch bei der Treppe nicht um vernachlässigbare oder unbedeutende Abweichungen vom Erlaubten. Wie der Beschwerdeführer 3 bereits im vorinstanzlichen Verfahren in überzeugender Weise aus- führte52, würden Bootsanlegestellen in der Regel höchtens mit einer 0.5 m breiten Treppe erschlossen.