Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Wie der Beschwerdeführer 3 in seiner Beschwerde richtig ausführt, lässt sich aus der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch und den diesbezüglichen Rechtsgrundlagen (Schifffahrtsgesetz, AGSGV) kein Anspruch auf Zugang zur Plattform ableiten oder der fehlende zivilrechtliche, dingliche Anspruch zur Erstellung von Bauten auf fremdem Boden ersetzen. Ohnehin verliert das Argument der Treppe als Zugang zur Plattform seine Berechtigung, wenn die rechtswidrige Plattform ebenfalls zurückgebaut werden muss. Selbst wenn ein Zugang zu einer