Bei der Treppe allerdings begründet die Vorinstanz den Wiederherstellungsverzicht in erster Linie mit der fehlenden Verhältnismässigkeit (vgl. E. 16 des vorinstanzlichen Entscheids). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Wie der Beschwerdeführer 3 in seiner Beschwerde richtig ausführt, lässt sich aus der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch und den diesbezüglichen Rechtsgrundlagen (Schifffahrtsgesetz, AGSGV) kein Anspruch auf Zugang zur Plattform ableiten oder der fehlende zivilrechtliche, dingliche Anspruch zur Erstellung von Bauten auf fremdem Boden ersetzen.