Daraus lässt sich schliessen, dass auch sie im Rückbau der Plattform keine unverhältnismässige Massnahme erblickt hätte. Bei der Treppe allerdings begründet die Vorinstanz den Wiederherstellungsverzicht in erster Linie mit der fehlenden Verhältnismässigkeit (vgl. E. 16 des vorinstanzlichen Entscheids).