f) Der vom Beschwerdeführer 3 verlangte Rückbau der Plattform auf dem Gewässer und der Treppe im geschützten Uferbereich erweist sich sodann als verhältnismässig. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 8g verwiesen werden, welche auch für diese Bauten Geltung haben. Was die Plattform anbelangt, so begründete die Vorinstanz den Wiederherstellungsverzicht (zu Unrecht, vgl. oben) mit der angeblichen Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer 1 und 2, nicht aber mit der fehlenden Verhältnismässigkeit. Daraus lässt sich schliessen, dass auch sie im Rückbau der Plattform keine unverhältnismässige Massnahme erblickt hätte.