Der hier zu folgenden Fachmeinung folgend ist es daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 aus wasserbaupolizeilicher Sicht sehr wohl relevant, ob der Zugang über die künstliche Treppe oder über die unversehrte bzw. eine höchstens mittels eines Naturpfads versehene Uferböschung erfolgt. Der Schutz bzw. die Renaturierung der nach NHG geschützten Ufervegetation ist schliesslich ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse.