Insgesamt können die Beschwerdeführer 1 und 2 daher auch hinsichtlich der Plattform auf der I.________ und der auf der Uferböschung liegenden Treppe nicht als gutgläubig gelten. Im Übrigen würden die gewichtigen öffentlichen Interessen (vgl. nachfolgend) selbst bei Gutgläubigkeit die Wiederherstellung erfordern, wie dies der Beschwerdeführer 3 zu Recht vorbringt.