überzeugenden Ausführungen der Behörden folgend51 handelte es sich dabei um einen eigentlichen Abbruch und Neubau und nicht um eine blosse Instandstellung oder zeitgemässe Erneuerung. Die Beschwerdeführer 1 und 2 selber sprechen in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 unter Art. 2 vom «alten Bootssteg (und Zugang)» sowie von der «neuen Plattform mit Treppe», womit sie selber von neuen Bauten auszugehen scheinen. Spätestens im Moment dieser weitgehenden Arbeiten hätte sich der Beschwerdeführer 1 daher über die Zulässigkeit seines Tuns erkundigen müssen, womit er sich nicht mehr auf einen allfälligen guten Glauben berufen konnte.